Aufzugsanlage - 3. Bauabschnitt Neubau Grundschule
Gemeinde Schönkirchen c/o Amt Schrevenborn
- Auftraggeber
- Gemeinde Schönkirchen c/o Amt Schrevenborn
- Veröffentlicht
- 29.09.2026
- Frist (abgelaufen)
- 04.08.2026
- Hauptgegenstand
- 14212400 — Bergbau & Grundstoffe
- Weitere CPV
- 42000000 — Maschinen
42500000 — Maschinen
42510000 — Maschinen
42512000 — Maschinen
42512300 — Maschinen
45000000 — Bauleistungen
und 7 weitere
Aus der Bekanntmachung
EU-weite Ausschreibung nach VOB Offenes Verfahren - Bekanntmachung vergebener Aufträge Vertragspartei und Dienstleister Beschaffer: Offizielle Bezeichnung: Gemeinde Schönkirchen c/o Amt Schrevenborn Identifikationsnummer: 010575782-0000-62 Internet-Adresse (URL): https://www.amt-schrevenborn.de Postanschrift: Dorfplatz 2 Postleitzahl / Ort: 24226 Heikendorf NUTS-3-Code: DEF0A Land: Deutschland Kontaktstelle: Vergabestelle Amt Schrevenborn E-Mail: vergabe@amt-schrevenborn.de Telefon: +49 4312409119 Fax: +49 4312409600 Art des öffentlichen Auftraggebers: Kommunalbehörden Haupttätigkeiten des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung Federführendes Mitglied: Ja Zentrale Beschaffungsstelle, die öffentliche Aufträge oder Rahmenvereinbarungen im Zusammenhang mit für andere Beschaffer bestimmten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen vergibt/abschließt: Nein Zentrale Beschaffungsstelle, die für andere Beschaffer bestimmte Lieferungen und/oder Dienstleistungen erwirbt: Nein Verfahren Zweck: Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU Beschreibung: Interne Kennung: 21/26-31-5-S Titel: Aufzugsanlage - 3. Bauabschnitt Neubau Grundschule Beschreibung: Aufzugsanlage Art des Auftrags: Bauleistung Umfang der Auftragsvergabe: Hauptklassifizierung (CPV-Code): CPV-Code Hauptteil: 45313100-5 Erfüllungsort: Postleitzahl / Ort: 24232 Schönkirchen NUTS-3-Code: DEF0A Land: Deutschland Bedingungen für die Einreichung eines Angebots: Grenzübergreifende Rechtsvorschriften: Einzelheiten zum Verfahrenstyp: Verfahrensart: Verfahrensart: Offenes Verfahren Einstellung des Wettbewerbs: Der Aufruf zum Wettbewerb ist beendet: Nein Zusätzliche Informationen: Beschaffungsinformationen (allgemein) Vergabeverfahren: Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren (Vorinformation, ): Bedingungen der Auktion: Es wird eine elektronische Auktion durchgeführt: Nein Auftragsvergabeverfahren: Rahmenvereinbarung geschlossen: Keine Rahmenvereinbarung Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem Organisation, die zusätzliche Informationen bereitstellt: oben genannte Kontaktstelle Überprüfung: Fristen für Nachprüfungsverfahren: Informationen über die Überprüfungsfristen: Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer und dem Vergabesenat (§§ 155 ff. GWB). Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein etwaiger Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, wobei der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB unberührt bleibt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Rügeobliegenheiten gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB (unzulässige Vergabe des Verfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU). Der Auftraggeber ist zur Absendung einer Bieterinformation spätestens 10 Tage vor Zuschlagserteilung verpflichtet (§134 GWB). Nach Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) ist ein Nachprüfungsantrag nicht mehr zulässig. Ausgenommen sind Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen Verletzung der vorgenannten Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung der Wartefrist gem. § 134 GWB oder wegen unzulässiger Vergabe o