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Ausschreibungen

Dokumentation von Gerichtsentscheidungen für das Bundesverwaltungsgericht und den Bundesgerichtshof

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Auftraggeber
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Veröffentlicht
10.09.2026
Angebotsfrist
18.11.2026
Hauptgegenstand
75231000 — Öffentliche Verwaltung
Weiterer CPV
75231000 — Öffentliche Verwaltung

Aus der Bekanntmachung

Das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesgerichtshof sind für die inhaltliche Erschließung der gesamten verwaltungs-, zivil- und strafrechtlichen Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland zuständig. Der Bundesgerichtshof dokumentiert außerdem Entscheidungen supranationaler und ausländischer Gerichte, deren Themenschwerpunkt in der ordentlichen Gerichtsbarkeit liegt. Sie arbeiten dabei in einem Dokumentationsverbund mit den anderen Bundesgerichten und dem Bundesverfassungsgericht zusammen. Für die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe sowie aller ordentlichen Gerichte einschließlich dem Bundesgerichtshof erfolgt die inhaltliche Erschließung durch externe Dokumentationsstellen, die die zugewiesenen Entscheidungen systematisch einordnen, mit anderen Rechtsinformationen verknüpfen und ggf. mit einem Orientierungssatz nach den Regeln des Dokumentationsverbunds versehen. Die für die Tätigkeit notwendige Software sowie dokumentationsfachliche Anleitungen werden zur Verfügung gestellt. Insgesamt ist geplant, ein jährliches Volumen von ca. 26.250 Entscheidungen, mithin pro Los ca. 500 Entscheidungen in 21 inhaltsgleichen Mengenlosen zu vergeben. Es handelt sich dabei um einen Schätzmenge, daher kann die Abweichung hinsichtlich der Anzahl der tatsächlich zu bearbeitenden Entscheidungen bis zu 25 % nach oben oder nach unten betragen. Es wird weder die Beauftragung bestimmter Mengen oder Auftragsvolumina garantiert, noch besteht eine Verpflichtung zum Abruf eines bestimmten Mindestvolumens, soweit den beiden Bedarfsträgern hierfür keine ausreichenden Haushaltsmittel durch den Gesetzgeber zur Verfügung gestellt werden. Die feste Vertragslaufzeit soll 2,5 Jahre umfassen. Zu diesem Zweck wird zwischen den Anbietern und der Bundesrepublik Deutschland für die Bedarfsträger Bundesverwaltungsgericht und Bundesgerichtshof auf der Grundlage der Ausschreibungsunterlagen eine Rahmenvereinbarung geschlossen.

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