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Ausschreibungen

Massendatenanalyseplattform - VSVgV

Land Schleswig-Holstein - Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport - Landespolizeiamt

Auftraggeber
Land Schleswig-Holstein - Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport - Landespolizeiamt
Veröffentlicht
03.09.2026
Frist (abgelaufen)
10.09.2026
Hauptgegenstand
48000000 — Softwarepakete
Weiterer CPV
48000000 — Softwarepakete

Aus der Bekanntmachung

Es handelt sich um ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gem. § 11Abs.1 S. 1 Alt. 2 VSVgV. Gegenstand des zu vergebenden Auftrages ist die Beschaffung zur Lieferung und Einrichtung einer Software als Gesamtsystem a) zur Analyse, zum IT-gestützten Abgleich und zur Recherche von Massendaten in einem Bestand mehrerer teils föderierter Quelldatenbanken sowie anlassbezogen im-portierter Daten insbesondere aus den Sicherungen digitaler Beweismittel durch die Polizei SH, b) für die technische Integration bestehender Datenquellen in einer zentralen Datenintegrationsplattform (Datenintegrationskomponente). Der Lizenzbedarf umfasst zunächst 30 gleichzeitige Nutzer; die hierfür erforderliche Lizenzmenge ist zu beschaffen. Optional soll die Möglichkeit bestehen, für die Anzahl auf bis zu 75 gleichzeitige Nutzer auszuweiten. Diese Option muss zwingend im Angebot enthalten sein, die tatsächliche Inanspruchnahme ist jedoch optional. Der Auftraggeber sieht dabei eine Staffelung der weiteren optional zu erwerbenden Lizenzen vor. Die zusätzlichen Lizenzen werden gestaffelt angeboten: Option 1 ermöglicht die Beschaffung von 20 weiteren Lizenzen (insgesamt 50 Nutzer), Option 2 jeweils weitere 25 Lizenzen, sodass eine maximale Nutzerzahl von 75 erreicht werden kann. Die Laufzeit der Lizenz beträgt drei Jahre ab Zuschlag. Der Auftraggeber hat das Recht, die Laufzeit bis zu dreimal um jeweils zwölf Monate zu verlängern. Im Rahmen der Optionen 1 und 2 erworbene Lizenzen haben eine Laufzeit von drei Jahren ab deren Bereitstellung, die ebenfalls dreimal um jeweils zwölf Monate verlängert werden kann, die durch Optionsausübung beschafften Lizenzen enden aber spätestens gleichzeitig mit der Laufzeit der zuerst grundständig beschafften Lizenzen. Der Auftraggeber verwendet als Grundlage der vertraglichen Vereinbarung einen EVB-IT-Überlassungsvertrag Typ B, einen EVB-IT Pflegevertrag und einen EVB-IT Dienstleistungsvertrag. Diese werden gemeinsam mit den weiteren Unterlagen in der Angebotsphase zur Verfügung gestellt. Die Beschaffung umfasst im Wesentlichen die folgenden Leistungen: Die Miete eines Gesamtsystems bestehend aus • einer Analysesoftware für die übergreifende Analyse, den IT-gestützten Abgleich und die Recherche von Massendaten in dem Bestand mehrerer teils föderierter Quelldatenbanken sowie anlassbezogen importierter Daten insbesondere aus den Sicherungen digitaler Beweismittel durch die Polizei SH und • einer zentralen Datenintegrationsplattform (Datenintegrationskomponente) zur Integration der bestehenden Datenquellen, welches im Rechenzentrum von Dataport - on premise - installiert werden kann. Dies beinhaltet ein Produktiv-, Entwicklungs- und Testsystem, welches in die bestehende IT-Infrastruktur der Polizei SH eingebunden werden soll. Hinsichtlich der Abgrenzung der Datenintegration vom IT-gestützten Abgleich und der automatisierten Datenanalyse wird auf das beigefügte Dokument „Begriffsbestimmung Analyse und Datenintegration“ verwiesen. Weitere Einzelheiten sind dem Dokument "Teil A - Allgemeiner Teil Teilnahmewettbewerb" zu entnehmen. Das Verfahren betrifft einen Verschlusssachenauftrag gem. § 104 Abs. 3 Nr. 2 GWB bzw. Art. 2 Buchst. b u. d Richtlinie 2009/81/EG und wird nach der VSVgV durchgeführt. Berechtigt zur Teilnahme (durch Bewerbung und Angebote) sind nach der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers nur in einem EU-Mitgliedstaat oder Island oder Norwegen ansässige Wirtschaftsteilnehmer („Teilnahmeberechtigte“). Bewerber und Bieter dürfen in ihrer Bewerbung und ihren Angeboten keine Unterauftragnehmer vor-sehen, die in einem anderen Staat als den im vorigen Satz genannten („Drittstaat“) an-sässig sind. Dies gilt auch für die sonstige Berufung auf die Kapazitäten solcher Unter-nehmen. Für die Bestimmung der Ansässigkeit gilt die Definition der Herkunft in Art. 3 Abs. 1 der VO (EU) 2022/1031 entsprechend, für Wirtschaftsteilnehmer als Gruppen Art. 3 Abs. 2 der genannten Verordnung.

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