Verkehrssicherungsmaßnahmen (Baumkontrolle und Baumpflege) auf einer Liegenschaft mit besonderen Sicherheitsanforderungen (VOEK 689-25)
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben · 53119 Bonn
- Auftraggeber
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
- Ort
- 53119 Bonn
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- Veröffentlicht
- 30.10.2026
- Angebotsfrist
- 09.12.2026
- Hauptgegenstand
- 77211500 — Land- & Forstwirtschaft
Aus der Bekanntmachung
Gegenstand der Ausschreibung sind Verkehrssicherungsmaßnahmen an Bäumen. Zum Leistungsumfang gehören insgesamt 2 Lose (Baumkontrolle und Baumpflege). Für die Durchführung der Verkehrssicherungsmaßnahmen (Baumkontrolle und Baumpflege) gelten auf der Liegenschaft besonderen Sicherheitsanforderungen. Es ist für die einzusetzenden Mitarbeiter einen einfache Sicherheitsüberprüfung (SÜ 1) erforderlich. Auf den einzelnen Liegenschaften sollen planmäßig 1 mal je Vegetationszyklus (belaubt, unbelaubt) Begehungen sowie „Sonderkontrollen“ (z. B. nach Sturm) im Rahmen der Verkehrssicherung (Baumkontrolle) stattfinden. Auf der zu bewachenden Liegenschaft Gablingen befinden sich sicherheitsempfindliche Stellen gem. § 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und § 34 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) und der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung. Das gesamte zur Leistungserbringung vorgesehene Personal inkl. Vertretungspersonal muss daher über eine erfolgreich absolvierte Sicherheitsüberprüfung SÜ 1 (Sicherheitsüberprüfungsstufe SÜ) verfügen oder bereit sein, sich einer solchen zu unterziehen. Die Überprüfung muss vor dem erstmaligen Einsatz abgeschlossen und gegenüber der AG nachgewiesen bzw. durch die/den Geheimschutzbeauftragte/n der AG freigegeben werden. Gleiches gilt auch für das Vertretungspersonal. Um Personallücken vorzubeugen, ist daher stets eine ausreichende Personenanzahl mit Sicherheitsüberprüfung vorzuhalten (Reserve). Vom AN ist grundsätzlich sicherzustellen, dass das einzusetzende, noch nicht überprüfte Personal sich bereit erklärt, sich der geforderten Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Zuständigkeit für die Sicherheitsüberprüfung für das einzusetzenden Personal (Beschäftigte des AN) liegt gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG grundsätzlich bei der AG (BImA Stabsbereich Geheimschutz), es sei denn der AN befindet sich bereits in der Geheimschutzbetreuung beim BMWK. In diesem Fall oder sofern einzusetzendes Personal des AN bereits durch eine andere öffentliche Stelle sicherheitsüberprüft ist, können bereits bestehende Sicherheitsüberprüfungen genutzt werden. Baumkontrolle (Los 1) Baumkakaster In einem Baumkataster werden i.d.R. Bäume einer WE außerhalb von Waldflächen und der freien Landschaft verwaltet. Es ist durch eine eindeutige Identifikation der Einzelbäume gekennzeichnet und dient der Dokumentation von Regelkontrollen und Baumpflegemaßnahmen im Zusammenhang mit der Verkehrssicherungspflicht. a. Die Baumkontrollleistungen werden nach der Baumkontrollrichtlinie der FLL (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.) und die Baumpflegeleistungen werden nach der ZTV-Baumpflege der FLL durchgeführt b. Die Leistung ist so zu planen, dass sie möglichst umweltschonend durchgeführt wird. a. Die AN hat direkt nach Zuschlag, die vertraglich angenommenen Leistungen im Rahmen der Baumkontrolle für die WE 1442065 zu planen. Die Baumkontrollen der Wirtschaftseinheit sollen im unbelaubten Zustand in dem Zeitraum 01.11. bis 30.03. erfolgen und die Baumkontrollen im belaubten Zustand in dem Zeitraum 01.04. bis 31.10. eines jeweiligen Kalenderjahres. Der geplante Ausführungsbeginn für die WE 142065 ist dem Objektteam mindestens 4 Wochen vorab per E-Mail mitzuteilen und ggf. nach Rücksprache mit dem Objektteam anzupassen Baumpflege (Los 2) Das gesamte zur Leistungserbringung vorgesehene Personal inkl. Vertretungspersonal muss daher über eine erfolgreich absolvierte Sicherheitsüberprüfung SÜ 1 (Sicherheitsüberprüfungsstufe SÜ) verfügen oder bereit sein, sich einer solchen zu unterziehen. a. Es dürfen nur Maschinen/Arbeitsmittel eingesetzt werden, die den aktuellen Qualitäts- und Sicherheitsstandards (mindestens mit GS-Prüfung, KWF Standard oder gleichwertig geprüft) entsprechen. Es ist ein ausreichend dimensionierter Feuerlöscher sowie das Sicherheitsdatenblatt der Betriebsstoffe mitzuführen. b. Es dürfen nur bio