Wettbewerbliche Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in der Stadt Villingen-Schwenningen
Stadt Villingen-Schwenningen
- Auftraggeber
- Stadt Villingen-Schwenningen
- Veröffentlicht
- 03.09.2026
- Hauptgegenstand
- 60112000 — Transport
- Weiterer CPV
- 60112000 — Transport
Aus der Bekanntmachung
Die Stadt Villingen-Schwenningen beabsichtigt als zuständige Behörde gemäß § 8 Absätze 1 und 2 ÖPNVG Baden-Württemberg i. V. m. § 8a Absatz 1 Satz 2 PBefG), einen oder mehrere öffentlichen Dienstleistungsauftrag bzw. öffentliche Dienstleistungsaufträge (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen zu vergeben. Gegenstand der Vergabe sind sämtliche öffentliche Personenverkehrsdienste eines Linienverkehrs in der Stadt Villingen-Schwenningen. Der ÖDA bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre sind im „Ergänzenden Dokument“ (vgl. Abschnitt 5.1. C.) beschrieben. Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne des Schwarzwald-Baar-Kreises in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Der Schwarzwald-Baar-Kreis hat für das Gebiet des Verkehrsverbundes Schwarzwald-Baar-Heuberg gemäß Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über die Rabattierung von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr im Rahmen des Tarifs des Verkehrsverbundes Schwarzwald-Baar GmbH eine allgemeine Vorschrift erlassen, die auch im Gebiet der Stadt Villingen-Schwenningen gilt. Diese kann beim Schwarzwald-Baar-Kreis angefordert werden. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt.